- Rangvermerk
- Eintragung im Grundbuch über den ⇡ Rang des Rechtes. Ein R. ist erforderlich, wenn der Rang eines Rechtes in Abweichung von der Regel des § 879 BGB bestimmt werden soll (§ 879 III BGB), z.B. wenn am gleichen Tag je ein Recht in Abt. 2 und 3 des Grundbuchs eingetragen wird und eines der Rechte Vorrang haben soll.
Lexikon der Economics. 2013.